Reiserückkehrer (Ausland)

Ausfüllhilfe
Kurze Beschreibung des Testfalls:


Symptome
nein
Personenkreis

alle Personen unabhängig des Versicherungsstatus, die in das Bundesgebiet aus einem Risikogebiet einreisen (auch ohne Wohnsitz in Deutschland); sie müssen gegenüber dem Arzt versichern, dass sie im Ausland waren, z.B. Vorlage Bordingpass oder Hotelrechnung, und sie müssen sich verpflichtend testen lassen.

Zeit Einreisende aus Risikogebieten  müssen sich bei ihrem örtlichen Gesundheitsamt melden, sich zu Hause in
Quarantäne begeben und sich verpflichtend testen lassen. Dafür haben sie bis zu zehn Tage Zeit. Erst nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses können sie die Quarantäne verlassen.

Wer aus einem Nicht-Risikogebiet nach Deutschland einreist, hat ab 15.09.2020 keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV2.

Risikogebiete

 

Abrechnung nach Rechtsverordnung

  • 15 EUR pauschal (Gespräch, Abstrich, ggfs. Bescheinigung über Test)
  • Abrechnung monatlich oder quartalsweise über die KV
  • Die Abrechnung enthält keinen Personenbezug
  • Näheres zur Abrechnung regelt die KV

Formular 10 OEGD

  • Formular OEGD, ergänzt um Reiserückkehrer, stellt die KV bereit
  • bis zur Bereitstellung: Muster 10C benutzen
    „Rückkehrer“ unter Zeile „Test nach Meldung er-höhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ ein-tragen; Feld „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ nicht markieren.
    Sollte Formular 10C noch nicht verfügbar sein, Formular 10 mit dem Hinweis „Reiserückkehrer gemäß RVO“ als Testanlass vermerken.
Beauftragung Labor

Auftrag zur Testung Reiserückkehrer; auf dem Formular OEGD „§ 4 Nr. 4a) RVO Auslandsaufenthalt“ ankreuzen

Übermittlung Testergebnis durch das Labor
  • an die Arztpraxis
  • an die getestete Person, wenn diese die Corona Warn App nutzt und die Einverständniserklärung  abgegeben hat
Kodierung nach ICD 10
  • keine Kodierung gemäß § 295 SGB V vorgesehen, mögliche Kodierung gemäß ICD-10-GM: Z11 G und U99.0 G für die Testung
  • ggf. regionale Vereinbarungen berücksichtigen
  • Kodierung gemäß § 295 SGB V erst, wenn bei kurativer Behandlung vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden
Meldepflicht
Meldung aller klinisch-epidemiologischer Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt