Beauftragung durch den OEGD

Ausfüllhilfe
Kurze Beschreibung des Testfalls:


Symptome
nein
Personenkreis

alle Personen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) kann SARS-CoV-2 Testungen nach der Rechtsverordnung (RVO) bei folgenden Konstellationen beauftragen*:

  • nach Kontakt zu infizierter Person, z.B. in der Familie oder nach Warnung durch App
  • in Schulen, Pflegeheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
  • nach Ausbruchsgeschehen
  • zur Infektionsverhütung
  • nach Aufenthalt in einem Risikogebiet (Inland)
  • vor einer Reha
  • vor einer ambulanten OP
  • *Die Beauftragung kann auch zwischen KV und Gesundheitsbehörde/Land vereinbart sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer KV nach.

 

Abrechnung nach Sonderregelung

  • gemäß regionaler Vereinbarung mit dem ÖGD, z.B. Rahmenvereinbarung zwischen ÖGD/Land und KV
  • Näheres zur Abrechnung regelt die KV

Formular 10 OEGD

  • stellt in der Regel der ÖGD bereit
  • bis zur Bereitstellung: freier Auftrag analog ÖGD
Beauftragung Labor
  • Auftrag zur Testung entsprechend den ÖGD-Vorgaben
  • PLZ des beauftragenden ÖGD auf dem Formular angeben
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
  • an den ÖGD bzw. die Arztpraxis, die im Auftrag des ÖGD den Test veranlasst hat
  • an die getestete Person, wenn diese die Corona Warn App nutzt und die Einverständniserklärung  abgegeben hat
Kodierung nach ICD 10
  • keine Kodierung gemäß § 295 SGB V vorgesehen, mögliche Kodierung gemäß ICD-10-GM: Z11 G und U99.0 G für die Testung
  • ggf. regionale Vereinbarungen berücksichtigen
  • Kodierung gemäß § 295 SGB V erst, wenn bei kurativer Behandlung vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden
Meldepflicht
Meldung aller klinisch-epidemiologischer Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt