Beauftragung durch den OEGD
Ausfüllhilfe
Kurze Beschreibung des Testfalls:
Symptome
nein
Personenkreis
alle Personen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) kann SARS-CoV-2 Testungen nach der Rechtsverordnung (RVO) bei folgenden Konstellationen beauftragen*:
- nach Kontakt zu infizierter Person, z.B. in der Familie oder nach Warnung durch App
- in Schulen, Pflegeheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
- nach Ausbruchsgeschehen
- zur Infektionsverhütung
- nach Aufenthalt in einem Risikogebiet (Inland)
- vor einer Reha
- vor einer ambulanten OP
- *Die Beauftragung kann auch zwischen KV und Gesundheitsbehörde/Land vereinbart sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer KV nach.
Abrechnung nach Sonderregelung
- gemäß regionaler Vereinbarung mit dem ÖGD, z.B. Rahmenvereinbarung zwischen ÖGD/Land und KV
- Näheres zur Abrechnung regelt die KV
Formular 10 OEGD
- stellt in der Regel der ÖGD bereit
- bis zur Bereitstellung: freier Auftrag analog ÖGD
Beauftragung Labor
- Auftrag zur Testung entsprechend den ÖGD-Vorgaben
- PLZ des beauftragenden ÖGD auf dem Formular angeben
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an den ÖGD bzw. die Arztpraxis, die im Auftrag des ÖGD den Test veranlasst hat
- an die getestete Person, wenn diese die Corona Warn App nutzt und die Einverständniserklärung abgegeben hat
Kodierung nach ICD 10
- keine Kodierung gemäß § 295 SGB V vorgesehen, mögliche Kodierung gemäß ICD-10-GM: Z11 G und U99.0 G für die Testung
- ggf. regionale Vereinbarungen berücksichtigen
- Kodierung gemäß § 295 SGB V erst, wenn bei kurativer Behandlung vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden
Meldepflicht
Meldung aller klinisch-epidemiologischer Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt