Erste Stufe der Laborreform kommt zum 1. April 2018

Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Einigung zur Weiterentwicklung der Laborvergütung erzielt. Damit kann die erste Stufe der Laborreform zum 1. April 2018 umgesetzt werden. Im Kern geht es darum, die Dynamik der Leistungsentwicklung zu begrenzen und die Nachschussregelung neu zu fassen.

Mit den jetzt getroffenen Vereinbarungen wird das Konzept der Vertreterversammlung umgesetzt. Danach wird ab Abril 2018 die Verantwortung für die Mengensteuerung im Bereich Labor den KVen übertragen. Es wird weiterhin eine Mindestquote geben. Sie beträgt 89 Prozent. Im EBM wird ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 2018 der Wirtschaftlichkeitsbonus neu gefasst.

Die Neuerungen zum Grundbetrag „Labor“

  • Grundbetrag Labor wird kleiner
    Hieraus werden zukünftig ausschließlich der Wirtschaftlichkeitsbonus und die auf Muster 10 veranlassten Laboruntersuchungen vergütet. Untersuchungen im organisierten Notfalldienst, in Laborgemeinschaften und im eigenerbrachten Labor werden in den jeweiligen Versorgungsbereich überführt. Sie unterliegen nicht mehr dem Grundbetrag „Labor“.
  • Ausgleich von Unterschüssen im Grundbetrag „Labor“
    Sofern Unter- oder Überschüsse im Grundbetrag „Labor“ auftreten, sind diese durch die Versorgungsbereiche entsprechend dem Anteil der Vergütung des Versorgungsbereichs am Grundbetrag „Labor“ auszugleichen.
  • Neue Laborquote und individuelle Mengensteuerung
    Für die Vergütung der laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen wird eine Mindestquote in Höhe von 89 % vorgegeben. Das heißt: Die angeforderte Leistungsmenge muss zu mindestens 89 % bezahlt werden.
  • Laborleistungen im FKZ (Fremdkassenzahlungsausgleich)
    Gemäß dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 9. Dezember 2016 werden Laborleistungen im FKZ mit 90% bundeseinheitlich bewertet.

 

Die Neuerungen zur veranlasserbezogenen Steuerung

  • Neue Mechanik
    Die bisherige Mechanik des Laborbudgets, die die Kosten mit dem Budget und dem Bonus direkt verrechnet, wird umgestellt. Künftig wird der durchschnittliche individuelle Fallwert des Arztes mit den begrenzenden Fallwerten in seiner Arztgruppe verglichen. Dafür werden ein unterer und ein oberer begrenzender Fallwert für jede Arztgruppe im EBM definiert. Unterhalb des unteren begrenzenden Fallwertes wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe ausgezahlt, oberhalb des oberen begrenzenden Fallwertes, wird der Bonus nicht vergütet. Zwischen den beiden begrenzenden Fallwerten wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig vergütet.
  • Kennnummern
    Die Kennnummern gemäß der Bestimmung 32.2 Nr. 6 EBM befreien zukünftig nur bestimmte Leistungen von der Anrechnung auf die Kosten der erbrachten, bezogenen und veranlassten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen. Es ist nunmehr möglich, mehrere Kennnummern in der Abrechnung für einen Patienten anzugeben.
  • Fallzahlzählung
    Die Fallzahlzählung wird angepasst. Ab April erhalten Ärzte, die eine Grund-, Versicherten- und/oder Konsiliarpauschale abrechnen, einen Wirtschaftlichkeitsbonus in jedem Behandlungsfall.
  • Bewertung des Wirtschaftlichkeitsbonus
    Die Höhe der Bewertung des Wirtschaftlichkeitsbonus wurde überprüft und dahingehend festgelegt, dass der bisher ausgeschüttete Wirtschaftlichkeitsbonus in den jeweiligen Versorgungsbereichen erhalten bleibt. Darüber hinaus ist die GOP 32001 nunmehr auch neben präoperativen GOPs berechnungsfähig.

 

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses wurden am 19. Dezember 2017 als schriftliche Beschlussfassung in seiner 412. Sitzung veröffentlicht und treten mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.

Der genaue Wortlaut kann hier eingesehen werden:  → Endgültige Beschlussfassung zur EBM-Reform 2018

Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 1-2, 08.01.2018): → Beschluss des Bewertungsausschusses