Reiserückkehrer (Ausland)
alle Personen unabhängig des Versicherungsstatus, die in das Bundesgebiet aus einem Risikogebiet einreisen (auch ohne Wohnsitz in Deutschland); sie müssen gegenüber dem Arzt versichern, dass sie im Ausland waren, z.B. Vorlage Bordingpass oder Hotelrechnung, und sie müssen sich verpflichtend testen lassen.
Zeit: Einreisende aus Risikogebieten müssen sich bei ihrem örtlichen Gesundheitsamt melden, sich zu Hause in
Quarantäne begeben und sich verpflichtend testen lassen. Dafür haben sie bis zu zehn Tage Zeit. Erst nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses können sie die Quarantäne verlassen.
Wer aus einem Nicht-Risikogebiet nach Deutschland einreist, hat ab 15.09.2020 keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV2.
Abrechnung nach Rechtsverordnung
- 15 EUR pauschal (Gespräch, Abstrich, ggfs. Bescheinigung über Test)
- Abrechnung monatlich oder quartalsweise über die KV
- Die Abrechnung enthält keinen Personenbezug
- Näheres zur Abrechnung regelt die KV
Formular 10 OEGD
- Formular OEGD, ergänzt um Reiserückkehrer, stellt die KV bereit
- bis zur Bereitstellung: Muster 10C benutzen
„Rückkehrer“ unter Zeile „Test nach Meldung er-höhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ ein-tragen; Feld „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ nicht markieren.
Sollte Formular 10C noch nicht verfügbar sein, Formular 10 mit dem Hinweis „Reiserückkehrer gemäß RVO“ als Testanlass vermerken.
Auftrag zur Testung Reiserückkehrer; auf dem Formular OEGD „§ 4 Nr. 4a) RVO Auslandsaufenthalt“ ankreuzen
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona Warn App nutzt und die Einverständniserklärung abgegeben hat
- keine Kodierung gemäß § 295 SGB V vorgesehen, mögliche Kodierung gemäß ICD-10-GM: Z11 G und U99.0 G für die Testung
- ggf. regionale Vereinbarungen berücksichtigen
- Kodierung gemäß § 295 SGB V erst, wenn bei kurativer Behandlung vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden