Coronavirus SARS-CoV-2
Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Aktuellstes:
Reiserückkehrer: Wer aus einem Nicht-Risikogebiet nach Deutschland einreist, hat seit 15.09.2020 keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV2.
Wann sollte eine Laboruntersuchung erfolgen?
Von einer ungezielten Testung von asymptomatischen Personen wird aufgrund der unklaren Aussagekraft eines negativen Ergebnisses (lediglich Momentaufnahme) in der Regel abgeraten. Ein Anlass zur Testung von prä- bzw. asymptomatischen Personen ist die Fallfindung unter Individuen, die im Rahmen der epidemiologischen Abklärung als Kontaktperson 1. Grades eines laborbestätigten Falles eingestuft wurden (www.rki.de/covid-19-kontaktpersonen). Dies betrifft auch den Kontext von Ausbruchssituationen (Leitfaden für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zum Vorgehen bei Häufungen von COVID-19) oder wenn eine Symptomatik nicht zuverlässig erhoben werden kann. Ein negatives Testergebnis bei Kontaktpersonen 1. Grades ist kein Anlass, eine Quarantänezeit zu verkürzen.
Weiterhin kann es im stationären Bereich sinnvoll sein, Patienten vor/ bei Aufnahme bzw. Mitarbeiter/innen in der Patientenversorgung (HCW) ohne erkennbare Beschwerden nach einem bestimmten Schema hinsichtlich einer SARS-CoV-2 Infektion zu untersuchen, um nosokomiale Übertragungen zu minimieren (www.rki.de/covid-19-patientenversorgung). Bei der Entscheidung zu einem solchen Vorgehen sollte die jeweils aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden.
Auch im Rahmen der Prävention und des Managements von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen kann es sinnvoll sein, Pflegepersonal und Heimbewohner ohne Beschwerden in Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde periodisch hinsichtlich SARS-CoV-2 zu testen um prä-/asymptomatisch infizierte Personen zu identifizieren und Infektionsketten zu unterbrechen (www.rki.de/covid-19-pflegeeinrichtungen).
Direkter Erregernachweis durch RT-PCR
Zurzeit ist der direkte Erregenachweis mittels PCR Methode der Wahl.
Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus. Falsch-negative Ergebnisse können z.B. aufgrund schlechter Qualität der Probennahme, unsachgemäßem Transport oder ungünstigem Zeitpunkt (bezogen auf den Krankheitsverlauf) der Probenentnahme nicht ausgeschlossen werden (Woloshin et al.). Wenn ein Patient mit begründetem Verdacht auf SARS-CoV-2 -Infektion in der initialen PCR negativ getestet wird, sollte mit dem Labor eine erneute Probenentnahme und -untersuchung abgesprochen werden. Das am besten geeignete Untersuchungsmaterial ist vom Zeitpunkt der Entnahme im Verlauf der Erkrankung abhängig. Bei tiefen Atemwegsinfektionen ist die alleinige Testung von Probenmaterial aus dem Oro- und Nasopharynx zum Ausschluss einer Infektion nicht geeignet, da in dieser Phase der Erkrankung ggf. nur Material aus dem unteren Respirationstrakt oder Stuhl in der PCR positiv sind.
Bei entsprechendem klinischen Verdacht ist es sinnvoll, die Probe ggf. differentialdiagnostisch auch auf andere saisonal relevante respiratorische Erreger zu untersuchen.
Probenmaterial für die PCR-Diagnostik
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) sollten je nach klinischer Situation möglichst Proben parallel aus den oberen und den tiefen Atemwegen entnommen werden (Schutzmaßnahmen beachten).
Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden („Virustupfer“ mit entsprechendem Transport-Medium oder notfalls trockene Tupfer mit kleiner Menge NaCl-Lösung; keine Agar-Tupfer).
Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Erfolgt dies voraussichtlich innerhalb von 72 Stunden, kann die Probe bei 4°C gelagert und wenn möglich gekühlt versendet werden.
Antikörpernachweise (Indirekter Nachweis einer Infektion)
Der Stellenwert der Serologie muss in weiteren Studien, an denen aktuell intensiv gearbeitet wird, erst noch belegt werden!
Antikörpernachweise dienen aktuell primär infektionsepidemiologischen Fragestellungen. Für die Feststellung einer Serokonversion während einer akuten Infektion sollten Serumpaare mit einem Abstand von ca. 14 Tagen gewonnen werden. Bei der Mehrzahl der Patienten findet eine Serokonversion in der 2. Woche nach Symptombeginn statt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt ein serologischer Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder dem Immunstatus eines Probanden zu. Bislang fehlen systematische Studien, die eine Beurteilung der mit einem Schutz vor einer Reinfektion verbundenen Antikörpertiter erlauben. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern schließt die Infektiosität eines Patienten daher nicht aus. Das Vorhandensein neutralisierender Antikörper, die auf eine protektive Immunität hindeuten, kann in Speziallaboren überprüft werden. Erste Studien deuten darauf hin, dass diese gegen Ende der 2. Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind. Protektive Titer sind bislang nicht bekannt.
Der Befund einer Serokonversion (IgG bzw. Gesamt-AK) kann einen positiven PCR-Test aus Abstrichmaterial bestätigen. Bei einem negativen oder fraglichen PCR-Test bei noch bestehender COVID-19-kompatibler Symptomatik sollte der Befund einer Serokonversion Anlass für eine zweite PCR-Untersuchung sein.
Zum Nachweis akuter COVID-19 Infektionen ist immer der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikation die Methode der Wahl. Mit dem Einsetzen der Immunreaktion und der damit einhergehenden Reduktion der Viruslast sinkt jedoch die Sensitivität von Direktnachweisen. Der Erreger ist nach ca. 10-14 Tagen nicht mehr verlässlich nachweisbar, Liu et al. (2020), weswegen ab dieser Phase serologische Verfahren zur Unterstützung herangezogen werden können. Es wurden folgende Einsatzgebiete für die Serologie beschrieben:
* Rückverfolgung von Infektionsketten um bisher nicht erkannte, bereits länger andauernde oder zurückliegende Infektionen zu identifizieren und ggf. Maßnahmen einleiten zu können (Quelle: European Centres for Disease Control and Prevention (ECDC) – Technical Report – Novel coronavirus [SARS-CoV-2])
* Entscheidungshilfe zur Entlassung von Patienten aus medizinischer Betreuung (Quelle: European Centres for Disease Control and Prevention (ECDC) – Technical Report – Novel coronavirus [SARS-CoV-2])
* Identifizierung des Kontakts mit dem Erreger bzw. einer zurückliegenden Infektion mit SARS-COV-2 (Quelle: Bao et al., Reinfection could not occur in SARS-CoV-2 infected rhesus macaques, bioRxiv 2020.03.13.990226
* Epidemiologische Untersuchungen in der Bevölkerung (Quelle: Robert-Koch Institut (RKI) – SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19])
Hinweise zu dem in unserem Labor eingesetzten Antikörpernachweis:
Für den serologischen Nachweis bieten wir den CE-zertifizierten Anti-SARS-CoV-2-ELISA der Firma Euroimmun zur separaten Detektion der Immunglobulinklassen IgA und IgG an. Warum kein IgM-Nachweis? Sowohl der IgA-/ als auch der IgG-Nachweis des Euroimmun-ELISA basiert auf rekombinantem S1-Strukturprotein und ermöglicht deswegen eine deutlich spezifischere Detektion, als dies bei der Erfassung von IgM-Antikörpern, die hauptsächlich gegen das hochkonservierte (N)-Protein gerichtet sind, der Fall ist. Die Gefahr der Detektion von kreuzreaktiven Antikörpern gegen andere Coronaviren mit dem Anti-SARS-CoV-2-ELISA (IgA) ist gegenüber einem IgM-Nachweis somit deutlich reduziert. Bitte beachten Sie, dass trotz dieser Bemühungen ein nicht unerheblicher Teil der Proben gesunder Blutspender, die vor der COVID19 Pandemie gewonnen wurden, positiv mit dem Anti-SARS-CoV-2-ELISA (IgA) bewertet wurde (bis zu 12,7%). Aus diesem Grund empfehlen wir, dass dieser ELISA nicht zum Screening asymptomatischer Personen eingesetzt wird, sondern nur bei der Nachverfolgung der Immunreaktion in Patienten mit bewiesener COVID-19 Anwendung findet.
Antigennachweise
Dieses Schnelltestformat basiert auf dem Nachweis von viralem Protein in respiratorischem Probenmaterialien. Aufgrund der frühen Entwicklungsphase und derzeit nur unzureichend beurteilbarer Leistungsfähigkeit in größeren Patientenkollektiven und Situationen rät die WHO von der Anwendung dieser Teste außerhalb von Forschungsprojekten derzeit noch ab.
Meldepflicht
Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Um einen meldepflichtigen „begründeten Verdachtsfall“ handelt es sich laut RKI, wenn die Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI genannten Risikogebiet gewesen ist und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweist.
Anforderung und Abrechnung eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2-RNA
Bitte wechseln Sie zu diesem Thema auf die dafür extra von uns für Sie eingerichtete Seite unter folgendem Link:
https://lab-kl.de/2020/08/25/muster-10c-oder-muster-10oegd/
Alle Hinweise sind im Wesentlichen den Informationen des RKI entnommen und auf den RKI-Informationsseiten nachzulesen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html)